Personenschaden in der Unfallregulierung

Der Personenschaden in der Unfallregulierung

Wann kann der Geschädigte Schmerzensgeld nach einem Autounfall verlangen?

Auch wenn durch moderne Sicherheitstechnologien Personenschäden bei Verkehrsunfällen zunehmend verhindert bzw. wenigstens gemildert werden können, so treten sie doch im Verhältnis zur Gesamtzahl der Autounfälle relativ häufig auf.

Für die Geschädigten sind solche Personenschäden nicht nur deshalb höchst unerfreulich, weil sie in der Regel mit Schmerzen und Beeinträchtigungen einhergehen, sondern auch deshalb, weil sie besondere Schwierigkeiten bei der Regulierung aufwerfen.Neben den typischen entstehenden Schäden, wie z.B.

Verdienstausfall

Heilbehandlungskosten

Haushaltsführungsschaden

Kosten durch Besuche von Angehörigen

steht dem Verletzten auch ein angemessenes Schmerzensgeld zu, das vom Schädiger bzw. dessen Versicherer zu zahlen ist.

Wann besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld?

Grundsätzlich gilt: Sobald es bei einem Autounfall zu einem Personenschaden gekommen ist, hat der Verletzte einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Schädiger. Dies gilt also immer dann, wenn der Verletzte den Unfall nicht selbst und alleine verschuldet hat.

Das Schmerzensgeld bildet damit eine Kompensation für die erlittenen Schmerzen und Beschwerden. Anders als bei Schäden am Kraftfahrzeug gibt es bei Personenschäden keine Möglichkeit, die objektive Höhe dessen, was der Schädiger zu zahlen hat, durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen.

Dies ist einer der Gründe, weshalb sich Versicherer im Falle von Personenschäden sehr häufig weigern, innerhalb eines vernünftigen Zeitraumes angemessene Schmerzensgelder an die Verletzten zu bezahlen.

Oftmals gelingt es erst durch massiven Druck eines Rechtsanwalts oder gar durch Erhebung einer Klage, den Versicherer zur Zahlung zu bewegen. Dies bringt das zusätzliche Wagnis mit sich, dass die Höhe des Schmerzensgeldes grundsätzlich schwer zu beziffern ist.

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In welcher Höhe besteht eine Anspruch auf Schmerzensgeld?

Für die Höhe des Schmerzensgeldes gibt es keine feststehenden Regeln, vielmehr bemisst sich die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes im Einzelfall anhand verschiedener Faktoren. Dies sind zum Beispiel:

Die Art der Verletzung

Die Intensität und Dauer der erlittenener Verletzungen

Die Dauer von Heilbehandlungen oder gar Krankenhausaufenthalten

Die Dauer einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit

Der Umfang dauerhaft bleibender Schäden (also z.B. dauerhafte Behinderungen, Narben, Entstellungen und dergleichen)

Diese Faktoren bilden einen Index, auf dessen Grundlage eine angemessene Höhe des Schmerzensgeldes geschätzt werden kann. Um eine grobe Einschätzung der Höhe vornehmen zu können, gibt es beispielsweise sog. Schmerzensgeldtabellen, die allerdings keine „endgültige“ Höhe bezüglich dessen, was der Versicherer nach einem Unfall zu bezahlen hat, feststellen können.

Im Zweifelsfalle wird die Höhe des Schmerzensgeldes sich immer danach richten müssen, was das zuständige Gericht im Falle einer Klageerhebung für angemessen hält, wenn sich der Verletzte und der gegnerische Versicherer nicht vorher einigen können.

Professionelle Hilfe ist ratsam

Wer allerdings bei einem Verkehrsunfall eine körperliche Verletzung davon getragen hat – schon bei einem nicht besonders schweren Auffahrunfall ist oft ein Schleudertrauma die Folge – verschenkt schnell einige hundert oder gar tausend Euro, wenn er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld beim Versicherer geltend macht.

Es empfiehlt sich allerdings immer, dazu professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, ein Versicherer wird in aller Regel nicht freiwillig ein Schmerzensgeld anbieten oder unkompliziert ein vom Geschädigten gefordertes Schmerzensgeld anerkennen.

Wenn ein Versicherer eine Schmerzensgeldzahlung anbietet, so tut er dies meist nur zu für ihn sehr günstigen Bedingungen und auch nur gegen Abgabe einer sog. Abfindungserklärung.

Wenn der Verletzte in einem solchen Fall leichtfertig eine solche Abfindungserklärung unterzeichnet, sind damit im Regelfall all seine Ansprüche erledigt, er kann also später keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen, wenn sich beispielsweise Verletzungen erst im Nachhinein zeigen oder doch noch weitere Behandlungsmaßnahmen (z.B. ReHa-Aufenthalte) erforderlich werden sollten.

Dies sollte ein Verletzter also niemals ohne vorherige professionelle Beratung tun.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.